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   BPatG, 03.03.2010 - 33 W (pat) 136/08   

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BPatG, 03.03.2010 - 33 W (pat) 136/08 (https://dejure.org/2010,18938)
BPatG, Entscheidung vom 03.03.2010 - 33 W (pat) 136/08 (https://dejure.org/2010,18938)
BPatG, Entscheidung vom 03. März 2010 - 33 W (pat) 136/08 (https://dejure.org/2010,18938)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "care&share" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "LEBEN IST BEWEGUNG" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "LEBEN IST BEWEGUNG" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 03.03.2010 - 33 W (pat) 136/08
    Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59); Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) Companyline).

    Soweit der BGH insoweit einen großzügigen Maßstab postuliert hat (BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 18) FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 (418) BerlinCard), hat er nunmehr klargestellt, dass gleichwohl - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) Companyline) - eine strenge und umfassende Prüfung zu erfolgen hat (BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) My World).

    Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist allerdings nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 35); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 41) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ).

    Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen auch dann als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden, wenn sie gleichzeitig als Werbeslogan mit einer darin enthaltenen Sachaussage aufgefasst wird (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 45); enger noch: EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 41) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind auch keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 36); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 32, 44) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 12) - My World; BGH GRUR 2009, 778 (Nr. 12) Willkommen im Leben).

    Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft, ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 38); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 35 und 36) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ), etwa dergestalt, dass der Werbeslogan phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse ((EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 39); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 31, 32) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; vgl. BGH GRUR 2002, 1070 (1071) - Bar jeder Vernunft).

    Wenngleich die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben sind, kann sich aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird, und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Bereiche, wie möglicherweise der Werbeslogans, nachzuweisen (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 37); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 34) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ).

    e) Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die angemeldete Bezeichnung in Zusammenhang mit den angemeldeten Waren- und Dienstleistungen erstmalig von der Anmelderin verwendet wird, da § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keinen Nachweis dahingehend erfordert, dass die Angabe oder das Zeichen im Verkehr bereits genutzt wird (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 37 bis 47) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; BGH GRUR 2008, 1002 (Nr. 30) - Schuhpark; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rd. 89).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 03.03.2010 - 33 W (pat) 136/08
    Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist allerdings nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 35); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 41) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ).

    Die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, reicht nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 41 f.)).

    Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen auch dann als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden, wenn sie gleichzeitig als Werbeslogan mit einer darin enthaltenen Sachaussage aufgefasst wird (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 45); enger noch: EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 41) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind auch keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 36); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 32, 44) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 12) - My World; BGH GRUR 2009, 778 (Nr. 12) Willkommen im Leben).

    Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft, ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 38); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 35 und 36) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ), etwa dergestalt, dass der Werbeslogan phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse ((EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 39); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 31, 32) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; vgl. BGH GRUR 2002, 1070 (1071) - Bar jeder Vernunft).

    Wenngleich die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben sind, kann sich aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird, und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Bereiche, wie möglicherweise der Werbeslogans, nachzuweisen (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 37); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 34) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ).

    aa) Zwar kann eine Marke, die mehrere Bedeutungen hat, ein Wortspiel darstellt oder als phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit merkfähig aufgefasst werden kann, geeignet sein, einem Werbeslogan Unterscheidungskraft zu verleihen (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 46); (BGH GRUR 2009, 949 My World (Nr. 12)).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 57), vgl. BGH GRUR 2009, 949 My World (Nr. 12)).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 03.03.2010 - 33 W (pat) 136/08
    Soweit der BGH insoweit einen großzügigen Maßstab postuliert hat (BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 18) FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 (418) BerlinCard), hat er nunmehr klargestellt, dass gleichwohl - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) Companyline) - eine strenge und umfassende Prüfung zu erfolgen hat (BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) My World).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind auch keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 36); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 32, 44) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 12) - My World; BGH GRUR 2009, 778 (Nr. 12) Willkommen im Leben).

    Daher ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (BGH GRUR 2009, 949 My World (Nr. 12)).

    aa) Zwar kann eine Marke, die mehrere Bedeutungen hat, ein Wortspiel darstellt oder als phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit merkfähig aufgefasst werden kann, geeignet sein, einem Werbeslogan Unterscheidungskraft zu verleihen (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 46); (BGH GRUR 2009, 949 My World (Nr. 12)).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 57), vgl. BGH GRUR 2009, 949 My World (Nr. 12)).

    Solche bekannten Lebensweisheiten fasst das angesprochene Publikum daher - ebenso wie andere geläufige oder alltägliche Worte der deutschen Sprache - nicht als Herkunftshinweis, sondern nur als allgemein verständliche, positiv besetzte Sachaussage auf (BGH GRUR 2009, 778 (Nr. 17) - Willkommen im Leben; vgl. BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 27) - My World).

    Dies gilt sogar für die Dienstleistungen der Klasse 35, die sich im Wesentlichen an Geschäftskunden richten, da mit der Wortfolge keine inhaltliche Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet erfolgt (vgl. dazu: BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 24) - My World), sondern eine Eigenschaft der Dienstleistung selbst (Fortschrittlichkeit, Anpassungsfähigkeit) umschrieben wird.

  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

    Auszug aus BPatG, 03.03.2010 - 33 W (pat) 136/08
    Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind auch keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 36); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 32, 44) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 12) - My World; BGH GRUR 2009, 778 (Nr. 12) Willkommen im Leben).

    Solche bekannten Lebensweisheiten fasst das angesprochene Publikum daher - ebenso wie andere geläufige oder alltägliche Worte der deutschen Sprache - nicht als Herkunftshinweis, sondern nur als allgemein verständliche, positiv besetzte Sachaussage auf (BGH GRUR 2009, 778 (Nr. 17) - Willkommen im Leben; vgl. BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 27) - My World).

    bb) Lediglich ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass es trotz Mehrdeutigkeit an der Unterscheidungskraft fehlt, wenn sämtliche Bedeutungen sich auf ohne weiteres verständliche Sachaussagen beschränken (BGH GRUR 2009, 778 (Nr. 17) - Willkommen im Leben).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 03.03.2010 - 33 W (pat) 136/08
    Soweit der BGH insoweit einen großzügigen Maßstab postuliert hat (BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 18) FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 (418) BerlinCard), hat er nunmehr klargestellt, dass gleichwohl - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) Companyline) - eine strenge und umfassende Prüfung zu erfolgen hat (BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) My World).

    Ein enger, die Unterscheidungskraft ausschließender Bezug kann darüber hinaus auch bei Hilfsmitteln und -leistungen anzunehmen sein, die beim Vertrieb oder bei der Erbringung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen regelmäßig erbracht werden (BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 32) FUSSBALL WM 2006; vgl. BPatG GRUR 2008, 1005 (1008) Deutschland Card).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 03.03.2010 - 33 W (pat) 136/08
    Bei der Auslegung der absoluten Schutzhindernisse ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 MarkenRL das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) EUROHYPO m. w. N.).

    Auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar bezeichnen, fehlt nämlich die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den sachbezogenen Bedeutungsinhalt erfasst und in der angemeldeten Marke deshalb nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 70, 86) Postkantoor; EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 62) EUROHYPO; BGH GRUR 2009, 952 (Nr. 10) Deutschlandcard).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 03.03.2010 - 33 W (pat) 136/08
    Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59); Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) Companyline).

    Soweit der BGH insoweit einen großzügigen Maßstab postuliert hat (BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 18) FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 (418) BerlinCard), hat er nunmehr klargestellt, dass gleichwohl - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) Companyline) - eine strenge und umfassende Prüfung zu erfolgen hat (BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) My World).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 03.03.2010 - 33 W (pat) 136/08
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (1043 Nr. 23, 24) Thomson LIFE ; EuGH GRUR 2004, 943 (944 Nr. 23) SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) VISAGE ).

    In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über (EuGH, GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) SAT.2).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 03.03.2010 - 33 W (pat) 136/08
    a) Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (137 Nr. 29) Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (429 f. Nr. 30 f.) Henkel).

    Abzustellen ist dabei auf die Auffassung des beteiligten inländischen Verkehrs, wobei dieser alle Kreise umfasst, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) Henkel).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus BPatG, 03.03.2010 - 33 W (pat) 136/08
    Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59); Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) Companyline).

    Soweit der BGH insoweit einen großzügigen Maßstab postuliert hat (BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 18) FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 (418) BerlinCard), hat er nunmehr klargestellt, dass gleichwohl - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) Companyline) - eine strenge und umfassende Prüfung zu erfolgen hat (BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) My World).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

  • BPatG, 15.04.2008 - 33 W (pat) 13/07

    DeutschlandCard

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BPatG, 25.03.2014 - 29 W (pat) 34/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! Ein Land in Bewegung (Wort-Bild-Marke)" -

    bb) Das weitere Zeichenelement "Ein Land in Bewegung" ist eine sprachüblich gebildete Wortfolge, die zum Ausdruck bringt, dass in einem Land - hier Sachsen - das Gegenteil von Stillstand, Stagnation und Rückschritt herrscht; der Slogan vermittelt Flexibilität, Dynamik, Innovation, Weiterentwicklung bzw. Fortschritt und frische Ideen (vgl. zu den Bedeutungsinhalten von "Bewegung": BPatG, Beschluss vom 03.03.2010, 33 W (pat) 136/08 - LEBEN IST BEWEGUNG).
  • BPatG, 04.06.2013 - 27 W (pat) 49/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Nichts reimt sich auf Uschi" -

    Die Antragstellerin verweist zur Begründung der fehlenden Unterscheidungskraft außerdem auf eine Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem Verfahren 33 W (pat) 136/08 - Leben ist Bewegung.
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